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Laut Grundgesetz hat jeder Mensch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht ist jedoch durch den Gang zum Arzt nicht privatrechtlich einklagbar. Kein Arzt gibt eine Garantie ab, Sie gesund zu machen. Er ist aber zum einen durch den Hippokratischen Eid gebunden, sein Möglichstes zu tun, und zum anderen rein rechtlich verpflichtet, den anerkannten medizinischen Standard bei der Behandlung einzuhalten. Sie als Bürgerin entscheiden selbst, ob, wann und in welchem Umfang Sie seine Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Deshalb gibt es einen rechtlichen Rahmen, der die Begegnung Arzt - Patientin regelt: Es gibt kein zusammenhängendes Gesetzeswerk, in dem Rechte und Pflichten zwischen Ärzten und Patientinnen verbrieft sind. Sie leiten sich aus verschiedenen Gesetzen und der geltenden Rechtsprechung ab. Wenn Sie zum Arzt gehen, haben aber Sie und der Arzt gleichermaßen Rechte und Pflichten: Viele Patientinnen wissen nicht, daß der Gang zu einem niedergelassenen Arzt oder in ein Krankenhaus eine vertragliche Grundlage hat, den sog. Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag kommt in der Regel schon durch den Besuch an sich zustande oder, bei Kassenpatientinnen, wenn die Chipkarte abgegeben wird. Durch diesen Vertrag werden Rechte und Pflichten der VertragspartnerInnen geregelt. Sie haben grundsätzlich die freie Entscheidung, zu welchem niedergelassenen Arzt Sie gehen und wie lange Sie sich von ihm behandeln lassen. Zum Beispiel gilt ein gestörtes Vertrauensverhältnis als wichtiger Grund, um innerhalb eines Quartals oder während der laufenden Behandlung den Arzt zu wechseln.Die Rücksprache mit der Krankenkasse ist wichtig, um die Kostenübernahme abzuklären. Die Krankenkasse überprüft nicht, wieviele Ärzte Sie aufsuchen. Sie empfiehlt aber den Gang zum Allgemeinmediziner und danach nötigenfalls das Aufsuchen weiterer Spezialisten. Auch der Arzt kann frei entscheiden, ob er die Behandlung übernimmt; dies gilt jedoch nicht für Notfälle oder wenn er Bereitschaftsdienst hat. Ein Kassenarzt kann die Behandlung nur wegen Überlastung oder bei gestörtem Vertrauensverhältnis ablehnen. Etwas anderes gilt bei der Behandlung im Krankenhaus: Sie haben im Prinzip freie Krankenhauswahl. Üblicherweise empfiehlt der Arzt Ihnen ein nahegelegenes Krankenhaus - außer in Notfällen oder bei speziellen Therapieverfahren. Bei Kassenpatientinnen kann die Krankenkasse die Übernahme von Mehrkosten z.B. durch die Wahl eines weit entfernten Krankenhauses ganz oder teilweise verweigern. Im Krankenhaus selbst haben Sie dann als Kassenpatientin kaum noch eine freie Arztwahl ,da in der Regel der Krankenhausträger Vertragspartner wird. Das Krankenhaus hat die Entscheidungsfreiheit, welche ärztlichen Fachkräfte zur medizinischen Versorgung eingesetzt werden. Wer Ihr Vertragspartner während eines Krankenhausaufenthaltes ist, geht aus dem Krankenhausvertrag hervor, der üblicherweise vor Ihrer Aufnahme schriftlich geschlossen wird. Sollten Sie mit der medizinischen Versorgung nicht zufrieden sein, können Sie das Krankenhaus jederzeit auf eigenes Risiko verlassen. Dringender ärztlicher Rat ist für eine Patientin keine Verpflichtung zum Krankenhausaufenthalt. Für Schäden, die deshalb auftreten, weil Sie die Klinik entgegen ärztlichen Rat frühzeitig verlassen haben, können die Ärzte bzw. Versicherungsträger aber nicht haftbar gemacht werden. Bevor Sie eine solche Entscheidung treffen, sollten Sie sich beraten lassen (Angehörige, Freunde, Patientenstellen) und eine zweite fachliche Meinung einholen. Im Strafvollzug besteht kein Recht auf freie Arztwahl. Der Gefangene hat gemäß §58 StVollzG einen Anspruch auf Krankenbehandlung. Diese wird aber durch einen Anstaltsarzt gewährleistet. Allein im Ermessen des Anstaltsarztessteht es, zu entscheiden, ob und wann ein Facharzt hinzuzuziehen ist. Wünscht der Gefangene die Hinzuziehung eines Arztes seines Vertrauens, kann die Vollzugsbehörde dem zustimmen unter der Voraussetzung, daß er die Kosten selber trägt und den Vertrauensarzt wie den Anstaltsarzt untereinander von ihrer Schweigepflicht entbindet. Der Arzt hat eine umfassende Sorgfaltspflicht. Sie betrifft alle Bereiche seines Handelns. Der Arzt schuldet Ihnen eine am aktuellen Stand des medizinischen Wissens ausgerichtete Behandlung. Dies setzt regelmäßige Fortbildungen in seinem Fachgebiet und Information durch Fachliteratur voraus. Eine unabhängige Qualitätskontrolle für Ärzte gibt es jedoch nicht. Niemand überprüft, ob ein Arzt sich tatsächlich regelmäßig fortbildet. Ebenso müssen technische Geräte, die der Arzt einsetzt, den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Es müssen jedoch nicht unbedingt die modernsten Apparate sein. Die Handhabung muß der Arzt so beherrschen, daß er Sie nicht gefährdet und er verläßliche Ergebnisse erzielt, die er auch auswerten kann. Wenn dem Arzt das Fachwissen oder die entsprechende Ausstattung fehlt, um eine sichere Diagnose zu stellen oder Sie angemessen zu behandeln, muß er einen Spezialisten zu Rate ziehen oder Sie an einen Facharzt bzw. ein Krankenhaus weiterverweisen. Der Arzt muß sich für die Erforschung der Vorgeschichte Ihrer Erkrankung, die Anamnese, ausreichend Zeit nehmen. Dazu muß er den Krankheitsverlauf und Vorerkrankungen erfragen. Durch die Anamnese gewinnt er eine Vorstellung über Entstehung und Ursache der jetzigen Erkrankung. Um seine erste Vermutung zu sichern, sollte er alle dafür erforderlichen und wesentlichen Befunde erheben. Dabei sind alle Erkenntnisquellen zu nutzen, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grenzen sowie ohne zusätzliche ernstliche Gefährdung Ihrer Gesundheit zur Verfügung stehen (z.B. Blut- und Urinuntersuchungen, Ultraschall, Abhören der Lunge, eingehende körperliche Untersuchung). Möglicherweise sind weitere z.T. nicht ganz risikolose Verfahren (z.B. Röntgenaufnahmen, aber auch Computer- oder Kernspintomographien sowie invasive, d.h. in den Körper eindringende Verfahren wie Punktionen, Bauch- oder Darmspiegelung und viele andere) notwendig. Die Notwendigkeit sollten Sie nach ausführlicher Beratung durch den Arzt über Art, Chancen, Risiken und mögliche Alternativen der Untersuchung mit dem Arzt gemeinsam abwägen. Sie können natürlich auch einzelne Untersuchungen auf eigenes Risiko ablehnen. Der Arzt muß Ihnen im Laufe der Behandlung seine aktuelle Diagnose mitteilen, diese beachten und eventuell auch korrigieren. Grundsätzlich muß der Arzt Ihnen derartig schwerwiegende Befunde und Diagnosen mitteilen. Wollen Sie über die Diagnose nicht aufgeklärt werden, müssen Sie dem Arzt gegenüber rechtzeitig möglichst schriftlich darauf verzichten. Bestimmte Diagnosen (z.B. Krebs, AIDS, MS) haben weitreichende Konsequenzen für Ihr weiteres Leben. Deshalb ist es ratsam, sich vor der Durchführung der entsprechenden Tests mit den Folgen zu beschäftigen und zu überlegen, ob und wie Sie damit umgehen wollen. Dies gilt besonders für Krankheiten, die zwar diagnostiziert werden können, für die es aber keine wirksame Therapie gibt. Behandlungsmethoden, Therapierichtungen, Medikamente Die Therapiefreiheit des Arztes überläßt ihm zunächst die Auswahl anerkannter Methoden oder Medikamente bzw. besonderer Therapierichtungen oder -formen. Sie sollten sich umfassend über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten informieren lassen und sich nicht davor scheuen, bei Unsicherheit oder Zweifeln genau nachzufragen. Der Arzt ist verpflichtet, Sie genauestens über die angestrebte Behandlung aufzuklären. Sie können sich auch weitere Meinungen einholen. Versprechen mehrere Wege den gleichen Erfolg, ist der Arzt gehalten, die risikoärmere Methode zu wählen. Stehen mehrere medizinisch gleichwertige Methoden zur Auswahl, hat der Kassenarzt die kostengünstigere zu favorisieren. Andere Methoden müssen detailliert medizinisch begründet werden. Der Arzt muß Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente, die er Ihnen verschreibt, kennen und beachten. Er muß Sie auf alle Risiken hinweisen (z.B. Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Gefahr von Allergien, Langzeitschäden). Schließlich muß er Sie darüber informieren, wann und wieviel Sie von den verordneten Medikamenten einnehmen sollen. Der Arzt ist nicht verpflichtet, sich z.B. auch um Ihre sozialen Verhältnisse zu kümmern; dafür ist er auch in der Regel nicht ausgebildet. Ohne Aufklärung und Einwilligung ist jede Behandlung, juristisch gesehen, eine rechtswidrige Körperverletzung. Der Arzt ist verpflichtet, Sie über die Diagnose sowie über Art, Bedeutung, Ablauf, Folgen, mögliche Risiken und Heilungschancen seiner Behandlungsmaßnahmen in den Grundzügen aufzuklären. Die Aufklärung sollte im Gespräch geschehen, so daß Sie die Möglichkeit haben, nachzufragen. Es reicht nicht aus, Ihnen nur ein Formular mit einem kurzen Aufklärungstext zu überreichen. Sollte es trotzdem zu einer formularmäßigen Aufklärung kommen, ist es wichtig, sich eine Durchschrift des Formulars aushändigen zu lassen, auf dem die genaue Uhrzeit festgehalten und quittiert ist. Wenn kein Notfall vorliegt, müssen Sie so frühzeitig aufgeklärt werden, daß Sie Ihre Entscheidung für oder gegen die ärztliche Maßnahme ohne Entscheidungsdruck treffen können. Bei kleineren Maßnahmen (z.B. Röntgenaufnahmen) brauchen Sie weniger Zeit; bei schweren Eingriffen und vor allem bei möglicherweise lebensbedrohenden Maßnahmen kann ein Zeitraum von mehreren Tagen angemessen sein. Bei Operationen sollte die Aufklärung spätestens einen Tag vorher erfolgen. Die Aufklärung ist wichtig, damit Sie wissen, was mit der Behandlung auf Sie zukommen kann, so daß Sie erstens selber Nutzen und Risiko des ärztlichen Eingreifens abwägen und zweitens dann über die Notwendigkeit der Behandlung und der einzelnen Maßnahmen entscheiden können. Fragen Sie deshalb vor jedem Behandlungsschritt alles nach, was Sie nicht verstanden haben. Nehmen Sie gegebenenfalls eine Vertrauensperson als Zeugin zu diesem Gespräch mit. Überlegen Sie sich vorher, was für Sie wichtig ist, und schreiben Sie sich Ihre Fragen auf. Zum Beispiel:
Bei Verständigungsproblemen mit ausländischen Patientinnen muß der Arzt eine DolmetscherIn oder eine andere sach- und sprachkundige Person hinzuziehen. Es muß gesichert sein, daß die Gefahr von Mißverständnissen ausgeschlossen ist. Unklar bleibt leider oft die Finanzierung solcher Dolmetscherdienste: die Krankenkassen übernehmen bisher in der Regel keine Kosten. Sie haben aber auch das Recht, ausdrücklich auf die Aufklärung zu verzichten. Die Aufklärung ist die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung in eine Behandlung. Erst durch die Einwilligung in eine Untersuchung oder Behandlung entfällt die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung. Ihre Einwilligung sollte bei größeren Behandlungen, z.B. Operationen, immer schriftlich erfolgen (Ausnahme: Notfälle). Es reicht aber nicht aus, lediglich ein Formular zum Unterschreiben vorzulegen. Eine mündliche Erläuterung ist Pflicht. Die Schriftform dient dem Arzt als Beweis der Aufklärung. Lassen Sie sich deshalb auch eine Kopie oder einen Durchschlag Ihrer Einwilligung aushändigen! Ihre Einwilligung kann allerdings unwirksam sein, wenn der Arzt es versäumt hat, Sie auf ein typisches Behandlungsrisiko hinzuweisen. Die Einwilligung muß nicht immer schriftlich oder verbal erfolgen. So ist z.B. das Hochkrempeln des Ärmels als Einwilligung zu einer Spritze oder Blutabnahme anzusehen (sog. konkludente, d.h. nonverbale Einwilligung). Der Arzt muß sich grundsätzlich selbst ein Bild von Ihrem Zustand machen. Ferndiagnosen und Therapieempfehlungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Berichte reichen normalerweise nicht aus. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selber in die Sprechstunde kommen können, muß Ihr Hausarzt Sie zuhause aufsuchen. Er darf den Hausbesuch nur aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, etwa wegen der dringenden Behandlung anderer Patientinnen. In einem solchen Fall muß er jedoch für anderweitige Hilfe Sorge tragen, z.B. durch Benennung erreichbarer anderer Ärzte oder des ärztlichen Notdienstes. Gemäß § 73 Abs. 1a SGB V ist Hausarzt, wer Arzt für Allgemeinmedizin oder praktischer Arzt ist. Kinderärzte und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung (z.B. Kardiologie) haben die Wahl, ob sie ihre Patienten als Hausärzte oder Fachärzte versorgen wollen. Fragen Sie im Zweifelsfall deshalb frühzeitig nach. Aber auch Fachärzte haben die Pflicht Patienten, die von ihnen bereits behandelt werden, zuhause zu besuchen, wenn dies im Zuge dieser Behandlung nötig wird. Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumentation mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Sie muß so klar und deutlich sein, daß sie für ihn selbst als Rechenschaft über den eingeschlagenen Behandlungsweg sowie für weiterbehandelnde Ärzte als Informationsquelle dienen kann. Nicht zuletzt ist sie eine wichtige Information auch für Sie als Patientin. Zu den Dokumenten, die der Arzt aufbewahren muß, gehören die Aufzeichnungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf, Arztbriefe mitbehandelnder Ärzte, Röntgenbilder, Befunde (EKG, Laborwerte), sowie Hinweise, ob und inwieweit Sie über die ärztlichen Maßnahmen aufgeklärt wurden und ob Sie eingewilligt haben. Die aufbewahrten Dokumente bilden die Krankenunterlagen bzw. Krankenblätter (siehe auch: Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, S.14). Bei mangelhafter Dokumentation des Arztes kann sich die Beweislast zu seinen Ungunsten umkehren. Pflicht zur Einhaltung von Terminen Der Arzt muß vereinbarte Termine einhalten. Fragen Sie beim Arztbesuch, wie lange Sie voraussichtlich warten müssen. Verzögert sich die Behandlung um mehr als eine halbe Stunde, muß Ihnen das so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß Sie andere Verpflichtungen noch verschieben können. Auch Sie sind natürlich verpflichtet, vereinbarte Termine einzuhalten oder nach Möglichkeit rechtzeitig abzusagen. Der Arzt darf das, was Sie ihm anvertraut haben, sowie die Daten aus seiner Diagnose und Behandlung ohne Ihre Erlaubnis an keine andere Person weitergeben. Z.B. darf er ohne Ihre Zustimmung weder Ihrem Arbeitgeber, einem anderen Arzt, noch Ihrer Krankenkasse, ja noch nicht einmal Ihrem Ehepartner oder Ihren Eltern Auskunft über Ihre Krankheit erteilen. Auch die nichtärztlichen MitarbeiterInnen des Arztes (etwa ArzthelferInnen) unterliegen der Schweigepflicht. Wenn Sie wünschen, daß der Arzt von seiner Schweigepflicht in einem bestimmten Fall befreit wird, z.B. weil Sie sich wegen Verdachts auf Behandlungsfehler von einem Anwalt beraten lassen oder eine Beschwerde, z.B. durch eine Ärztekammer, überprüft werden soll, müssen Sie den Arzt schriftlich von der Schweigepflicht entbinden, andernfalls muß der Arzt die Auskunft verweigern. Besonderheiten der Schweigepflicht bei Migrantinnen Der Arzt unterliegt natürlich auch bei Migrantinnen der Schweigepflicht. Laut Ausländergesetz sind aber Ämter u.a. öffentliche Stellen zum Datenaustausch mit der Ausländerbehörde verpflichtet. Das bedeutet, daß Informationen, die von Ärzten z.B. an das Sozialamt übermittelt wurden, der Ausländerbehörde zur Kenntnis kommen. Das kann dann z.B. bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Drogengebrauch zur Abschiebung führen und muß den beteiligten Ärzten deutlich gemacht werden.. Die örtliche Praxis ist unterschiedlich. Sie sind als Patientin zur Mitwirkung an Ihrem Gesundungsprozeß verpflichtet. Wenn Sie dieser Pflicht nicht genügen, kann die Krankenkasse Leistungen teilweise oder ganz verweigern. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich durch eine Kur oder eine Heilbehandlung Ihr Gesundheitszustand erheblich verbessern könnte. Niemand kann Sie natürlich zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Der Arzt ist allerdings verpflichtet, Sie auf mögliche gesundheitliche Folgen hinzuweisen und Ihnen zu raten, wie Sie eine Verschlimmerung Ihrer Krankheit vermeiden können. |